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Gesetz über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende (Auszug)

Vom 25. November 1954 (GVBl. S. 652), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. 1. 1993 (GVBl. S. 40)

§11a Verarbeitung personenbezogener Daten

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§11a Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Gesetz beschriebenen Aufgaben erforderlich ist. Es sind insbesondere Daten, die

1. aus Gerichts- und Gnadenentscheidungen, in denen die Betreuung oder Aufsicht angeordnet wird, stammen,

2. aus Gerichts-, Gnadenentscheidungen und anderen Mitteilungen, die von Dritten im Rahmen der Amtshilfe zur Verfügung gestellt werden, stammen,

3. aus Berichten, Stellungnahmen, Mitteilungen am Verfahren Beteiligter entnommen werden,

4. der zu betreuende junge Menschen selbst mitteilt,

5. vom Erziehungsberechtigten, gesetzlichen Vertreter, von der Schule, dem Ausbildenden des nach Jugendstrafrecht unterstellten jungen Menschen mitgeteilt werden, und

6. von anderen als den unter den Nummern 1 bis 5 angegebenen Personen bzw. Einrichtungen unaufgefordert mitgeteilt werden.

Daten aus anderen Quellen als den in Absatz 1 Satz 2 Nr.1 bis 6 aufgeführten dürfen nur mit Einverständnis des Betroffenen verarbeitet werden. Personenbezogene Daten sollen möglichst beim jungen Menschen selbst erhoben werden.

(2) Daten über andere Personen, die im Verlaufe der Betreuung oder Aufsicht bekannt werden, dürfen nur insoweit verarbeitet werden, als sie für die Durchführung der Betreuung oder Aufsicht erforderlich sind.

(3) Der unterstellte junge Mensch ist zu Beginn der Betreuung über die Verarbeitung seiner Daten persönlich zu informieren.

(4) Wird auf Veranlassung des Gerichts mit Einverständnis des jungen Menschen oder auf dessen Wunsch eine Betreuung vor der zu erwartenden Anordnung einer Betreuung oder Aufsicht durchgeführt, so ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur mit dem Einverständnis des Betroffenen zulässig. Dieses Einverständnis ist schriftlich festzuhalten. Das gleiche gilt, wenn nach dem Zeitablauf einer angeordneten Betreuung oder Aufsicht die Betreuung im Einverständnis mit dem jungen Menschen fortgesetzt wird, um eine begonnene Maßnahme zu beenden, oder weil dies aus aktuellem Anlaß erforderlich erscheint.

(5) Das für Jugend und Familie zuständige Mitglied des Senats wird verpflichtet, durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 1993 nähere Regelungen über die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffen, insbesondere über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien und sonstigen Datenträgern, ihre Löschung sowie die Datensicherung.

Zuletzt geΣndert:
am 02.02.97

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